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Forum Baukultur OWL e. V.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Forum Baukultur OWL “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Bielefeld.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Architektur, Baukultur und -kunst, sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein ist ein Forum für alle an der Gestaltung der gebauten Umwelt Beteiligten und alle daran interessierten Bürger zur Bewahrung und Fortentwicklung der Kulturlandschaft OWL.
(2) Der Vereinszweck soll durch alle zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen, insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

  • a) Veranstaltung von Ausstellungen, Diskussionen, Symposien, Prämierungen
  • b) Aus- und Weiterbildung in Form von Vorträgen, Seminaren und Exkursionen
  • c) Herausgabe von Publikationen und Dokumentationen
  • d) Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften
  • e) Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet

  • a) mit dem Tod des Mitglieds,
  • b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  • c) durch Ausschluss aus dem Verein.

4) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden (Vorstandssprecher/in), dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister(in). Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann er erweitert werden um zwei Beisitzern(innen). Den Vorstandsmitgliedern können durch Beschluß des Vorstands besondere Aufgaben zugewiesen werden. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder von ihnen anwesend ist.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Erarbeitung von strategischen Zielen und Programmen
(2) Aufnahme, Löschung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(3) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung
(4) Festlegung von Geschäftsordnungen
(5) Erstellung von Jahreshaushaltsplan, Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss
(6) Bestellung und Berufung eines Geschäftsführers und Festlegung der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten
(7) Aufsicht über und Kontrolle der Geschäftsführung
(8) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal des Jahres von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder per E-Mail des/der 1. Vorsitzendem einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen mitzuteilen. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  • b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • c) Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
  • f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
  • g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen, die Abberufung des Vorstands und dieVereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer Beitragszahlung. Der Mitgliedsbeitrag dient zur Finanzierung der Aktivitäten des Vereins und der notwendigen Infrastruktur einschließlich der Geschäftsführung. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen.

§ 11 Geschäftsstelle

(1) Der Verein kann eine Geschäftsstelle mit einem/einer Geschäftsführer/in einrichten und unterhalten.
(2) Die Geschäftsstelle untersteht dem Vorstand und unterstützt ihn bei der Verfolgung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(3) Der/Die Geschäftsführer/in wird durch den Vorstand bestellt.
(4) Der/Die Geschäftsführer/in und eventuelle weitere Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind Angestellte des Vereins.
(5) Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte des Vereins nach Richtlinien des Vorstands selbstständig. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend ohne Stimmrecht teil.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer/innen erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall von Vereinsvermögen

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Landesinitiative StadtBauKultur NRW e.V., Leithestraße 33, 45886 Gelsenkirchen, die es ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der/die 1. Vorsitzende und, falls vorhanden, die/ der Geschäftsführer/in bestellt.

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