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Stellungnahme Denkmalschutzgesetz DSchG NRW

Zunächst ist festzuhalten, dass zum einen das Denkmalschutzgesetz des Landes NW sich seit seiner Erstfassung aus 1980 bewährt hat. Die Denkmalpflege hat auf dieser Grundlage in NRW erheblich an Bedeutung und an Gestaltkraft, das historische Erbe zu erhalten und den Umgang mit ihm zu fördern, gewonnen. Zum anderen wird grundsätzlich auch das Engagement der Novellierung gewürdigt. Sicherlich macht eine Rückschau und eine kritische Bewertung nach über vierzig Jahren Sinn.

NRW galt lange Zeit nicht als klassischer Ort der Denkmalpflege. Zu sehr hat die industrielle Entwicklung die älteren historischen Wurzeln überdeckt. Das hat sich in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verändert. Sowohl ist das industrielle Erbe neu bewertet und dadurch in großem Umfang anerkannt worden worden als auch Westfalen und die anderen Landesteile Nordrhein-Westfalens in ihrer komplexen älteren Geschichtlichkeit eine angemessene und moderne Einordnung erfahren haben.

Dennoch bleiben in NRW erheblich Defizite im Umgang mit dem historischen Erbe: Weniger als eineinhalb Prozent der Bausubstanz sind eingetragene Denkmäler, ein Wert der unter dem bundesweiten Durchschnitt liegt.

Der Entwurf der Neufassung enthält Regelungen, die vom Forum Baukultur OWL e.V. kritisch gewürdigt werden müssen. Die Kritik bezieht sich auf folgende Punkte:

  • § 6 Veräußerungsanzeige
    Sie gilt offensichtlich nur für eingetragene Denkmäler. Gerade aber sind Denkmalbereiche wegen der latent höheren Gefahr einer Veränderung (sie genießen in der Regel eine geringere öffentliche Aufmerksamkeit und dadurch einen geringeren Schutz) ebenso gefährdet.
    Die Veräußerungsanzeige muss vollständig ebenso für Teile aus Denkmalbereichen gelten.
  • § 7 Erhaltung von Baudenkmälern
    Hier werden große Konflikte zu erwarten sein, die sich an Begriffen wie „…im Rahmen des Zumutbaren…“, „Zumutbarkeit“ oder am Maßnahmenbegriff „..hinsichtlich der Beeinträchtigungen oder der Kosten….“ entzünden werden.
    Der Duktus dieses Abschnittes ist stark zugunsten der Verpflichteten oder Eigentümer geprägt. In der Abwägung „Zumutbarkeit – Schutz des Denkmales“ überwiegt das Verständnis für Unzumutbarkeit und damit der Verlust des Denkmals deutlich den erforderlichen Schutz. Dies wird in der Gesamtprägung dieses Abschnittes erkennbar und die Asymmetrie in der Betrachtung des Verhältnisses Verpflichtete – Denkmalschutz offensichtlich.
  • § 15 Erlaubnispflicht bei Bodendenkmälern
    Die Regelung in Abs. (3) wird in ihrer Sanktionswirkung ausdrücklich begrüßt. Die Vergangenheit und die Gegenwart zeigen die latente Gefahr von Verlust und Beschädigung von Bodendenkmälern durch unkontrolliertes „wildes“ Graben.
  • § 20 Erlaubnispflicht bei beweglichen Denkmälern
    Hier wird angeregt, dass auch die temporäre Verbringung eines eingetragenen Denkmals erlaubnispflichtig ist. Nicht auszuschließen ist, dass eine nur zeitweise gedachte Verbringung ein Dauerrecht erzeugt, dass nur schwer zu revidieren ist.
  • § 21 Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Denkmalbehörden
    Hier ist unklar, wie dem Risiko bei kleinen Gemeinden mit großem Denkmalbestand (wie häufig im ländlichen Raum) und einer unzureichenden fachlichen Ausstattung begegnet werden soll. Eine zumindest tendenziell stärkere Verpflichtung bei erkannten fachlichen Defiziten in Richtung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wäre sehr hilfreich.
  • § 23 Denkmalliste
    Es ist nicht zu erkennen, warum Baudenkmäler in eine Denkmalliste einzutragen sind, Denkmalbereiche, Garten- und Bodendenkmäler hingegen nicht. Tendenziell wird so eine Denkmalhierarchie geschaffen von eingetragenen und lediglich nachrichtlich eingetragenen Denkmälern.
    Dem ist deutlich zu widersprechen. Gerade bei den Denkmalbereichen sowie Garten- und Bodendenkmälern sind – dies lässt die Vergangenheit erkennen - eher Gefahren der nachhhaltigen Veränderung oder gar Vernichtung gegeben. Der Status der jeweiligen Denkmäler muss unabhängig vom Denkmalgegenstand identisch sein.
  • § 24 Verfahren
    Eine der schwerwiegendsten Änderungen des Entwurfes ist die Herabstufung des Denkmalfachamtes, das nur noch angehört werden muss.
    Der Einbezug der Fachämter in der Fassung aus 1980 hatte den Hintergrund, dass gerade dort aufgrund der historischen Entwicklung das Fachwissen angesiedelt war, das in den Kommunen nur ansatzweise vorlag. Zwar haben sich die Kompetenzen der Kommunen – nicht zuletzt mithilfe des Gesetzes – nachdrücklich verbessert (wobei die zunehmend öffentliche Wertschätzung ihren Teil beigetragen hat), dennoch hat sich das Zusammenspiel Denkmalfachamt – Kommune außerordentlich bewährt. Die Beurteilungsaufwände für oder gegen einen Denkmalwert sind mit großer Sorgfalt zu gestalten. Zu dieser Sorgfalt gehört die fachliche Auseinandersetzung. Auch wenn sie kontrovers geführt wird und nicht mit einem einvernehmlichen Urteil endet, so sichert sie doch den fachlichen Wert und die fachliche Dichte, die beides zu einem breit und sicher qualifiziertem Urteil führen.
    Die aktuell geregelte Beteiligung des Denkmalfachamtes muss in jedem Fall erhalten bleiben.
  • § 28 Landesdenkmalrat
    Die Einrichtung wird ausdrücklich begrüßt und folgendes angeregt:
    Die demographische Veränderung der Gesellschaft hat in Deutschland (aber auch in allen anderen Teilen der Welt) zur Vervielfältigung gesellschaftlicher Gruppen geführt. Insofern ist zu fragen, warum lediglich die christlichen Kirchen aufgenommen werden sollen, während in Deutschland geschätzt 5 Prozent der Bevölkerung Muslime sind. Die Diskussionen um Moscheestandorte zeigen ihre gesellschaftliche Bedeutung. Es ist vermutlich zu erwarten, dass in Zukunft auch eine Moschee ein eingetragenes Baudenkmal sein wird. Bei dem angedachten Umfang des Denkmalrates muss eine über die christlichen Kirchen hinausgehende Regelung möglich sein.
    Den Denkmalrat ist sehr breit angelegt und kontroverse Diskussionen bei den durchaus unterschiedlichen Zielsetzungen sind zu erwarten. Dies wird die Geschäftsordnung regeln, um einen funktionsfähigen Beirat zu gewährleisten. Dennoch wird geraten, hier zumindest perspektivisch zu definieren, welche Zielsetzung, welche Aufgaben und welche Kompetenzen der Beirat haben soll. Die soll ihm in seiner eigenen Findung nicht vorgreifen, es muss ihm aber von Anfang an deutlich gemacht werden, dass er im Sinne des Denkmalschutzes handelt und ausschließlich dafür eingesetzt worden ist. Zu vermeiden ist eine Loslösung des Denkmalrates und ein freies lediglich selbst verantwortetes Handeln.
    Dringend muss die Neufassung des Gesetzes dem Denkmalrat einen Rahmen vorgeben.
  • § 31 Vorkaufsrecht
    Hier wird empfohlen die Regelung mit denen in § 5 (2) zu harmonisieren. Dort ist der Schutz von Garten- und Bodendenkmälern sowie beweglichen Denkmälern nicht vom Eintrag in die Denkmalliste abhängig. Hier soll aber für die Ausübung des Vorkaufsrechtes  die Eintragung gelten.
  • § 38 Denkmäler, die der Religionsausübung dienen.
    Zwar umfasst die Regelung auch „andere Religionsgemeinschaften“ (Abs. (6), diese wirken aber gegenüber dem Umfang des § 38 (1) bis (5) wie lediglich „angeheftet“. Dies ist zu ändern. Nicht dem christlichen Glauben anhängende Gemeinschaften müssen anders gewürdigt werden. Das Cristentum hat geschätzt weltweit 2,3 Mrd. Anhänger, der Islam 1,6 Mrd, der Hinduismus knapp eine Mrd. Diese Verhältnisse (es kommt nicht auf die genaue Verteilung in NRW an, vielmehr soll eine grundlegende Wertschätzung erfolgen) müssen im neuen DSchG ersichtlich sein.

In einer Gesamtschau hilft auch die Neufassung des DSchG NW der Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen. Die vergangenen vierzig Jahre zeigen den Erfolg, den eine vermehr wertschätzende Denkmalpflege mit sich geführt hat. Die andere Sichte auf Denkmäler ist nicht zuletzt der großen Routine und dem Engagegemt der Verantwortlichen geschuldet, die sich auf die stabile gesetzliche Grundlage stützen konnten. Insofern ist der Erfolg der Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen weiterzuführen und es wird gebeten, die vom Forum Baukultur OWL gemachten Änderungsvorschläge zu bebrücksichtigen.

 

Dr. Michael Zirbel

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